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   BVerwG, 30.06.2016 - 7 C 5.15   

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BVerwG, 30.06.2016 - 7 C 5.15 (https://dejure.org/2016,16111)
BVerwG, Entscheidung vom 30.06.2016 - 7 C 5.15 (https://dejure.org/2016,16111)
BVerwG, Entscheidung vom 30. Juni 2016 - 7 C 5.15 (https://dejure.org/2016,16111)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    KrWG § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, § 18 Abs. 2 Nr. 4 und 5
    Abfall; private Haushaltungen; Überlassungspflicht; öffentliche Interessen; ordnungsgemäße und schadlose Verwertung; Verwertungswege; Darlegung; Kontrollmöglichkeit; Überwachung; Abfallfraktion; Entsorgungsstruktur; Rechtsschutzbedürfnis; Verfahrensfehler; ...

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    KrWG § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, § 18 Abs. 2 Nr. 4 und 5
    Abfall; Abfallfraktion; Auslegung durch das Revisionsgericht; Darlegung; Entsorgungsstruktur; Kontrollmöglichkeit; Rechtsschutzbedürfnis; Verfahrensfehler; Verwaltungsakt; Verwertungswege; materiell-rechtlicher Fehler; ordnungsgemäße und schadlose Verwertung; private ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 17 Abs 2 S 1 Nr 4 KrWG, § 18 Abs 2 Nr 4 KrWG, § 18 Abs 2 Nr 5 KrWG
    Anforderungen an die Darlegung der Verwertungswege bei Altmetallsammlung durch Kleinsammler

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Darlegung der Verwertungswege bei einer Altmetallsammlung durch einen Kleinsammler

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    § 7 Abs. 3 Satz 2, § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Satz 2, § 18 Abs. 2 Nr. 4, Nr. 5, Abs. 5 Satz 2 KrWG, §§ 3 ff. NachwV, § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG
    Abfallrecht: Darlegung der vorgesehenen Verwertungswege im Rahmen der Anzeige einer gewerblichen Abfallsammlung | Gewerbliche Abfallsammlung; Untersagung; Ordnungsgemäße und schadlose Verwertung; Anzeigeverfahren; Darlegung der vorgesehenen Verwertungswege; ...

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    § 7 Abs. 3 Satz 2, § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Satz 2, § 18 Abs. 2 Nr. 4, Nr. 5, Abs. 5 Satz 2 KrWG, §§ 3 ff. NachwV, § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG
    Abfallrecht: Darlegung der vorgesehenen Verwertungswege im Rahmen der Anzeige einer gewerblichen Abfallsammlung | Gewerbliche Abfallsammlung; Untersagung; Ordnungsgemäße und schadlose Verwertung; Anzeigeverfahren; Darlegung der vorgesehenen Verwertungswege; ...

  • doev.de PDF

    Anforderungen an die Darlegung der Verwertungswege bei Altmetallsammlung durch Kleinsammler

  • rewis.io

    Anforderungen an die Darlegung der Verwertungswege bei Altmetallsammlung durch Kleinsammler

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abfall; private Haushaltungen; Überlassungspflicht; öffentliche Interessen; ordnungsgemäße und schadlose Verwertung; Verwertungswege; Darlegung; Kontrollmöglichkeit; Überwachung; Abfallfraktion; Entsorgungsstruktur; Rechtsschutzbedürfnis; Verfahrensfehler; ...

  • rechtsportal.de

    Anforderungen an die Darlegung der Verwertungswege bei einer Altmetallsammlung durch einen Kleinsammler

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Die Anforderungen an die Darlegung der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung von Altmetallen dürfen bei Kleinsammlern nicht überspannt werden

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Die Anforderungen an die Darlegung der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung von Altmetallen dürfen bei Kleinsammlern nicht überspannt werden

  • lto.de (Kurzinformation)

    Verwertung von Altmetall: Eingeschränkte Darlegungspflicht für Kleinsammler

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Die Anforderungen an die Darlegung der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung von Altmetallen dürfen bei Kleinsammlern nicht überspannt werden

  • esche.de (Kurzinformation)

    Gewerbliche Abfallsammlungen

  • ggsc.de (Kurzinformation)

    Öffentliche Interessen

  • ggsc.de (Kurzinformation)

    Handlungsmöglichkeiten des öffentlich-rechtlichen Entsorgers

  • ggsc.de (Kurzinformation)

    Öffentliche Interessen

  • esche.de (Kurzinformation)

    Gewerbliche Abfallsammlungen

Besprechungen u.ä. (2)

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    § 7 Abs. 3 Satz 2, § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Satz 2, § 18 Abs. 2 Nr. 4, Nr. 5, Abs. 5 Satz 2 KrWG, §§ 3 ff. NachwV, § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG
    Abfallrecht: Darlegung der vorgesehenen Verwertungswege im Rahmen der Anzeige einer gewerblichen Abfallsammlung | Gewerbliche Abfallsammlung; Untersagung; Ordnungsgemäße und schadlose Verwertung; Anzeigeverfahren; Darlegung der vorgesehenen Verwertungswege; ...

  • ggsc.de PDF (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    Private Recyclingwirtschaft gestärkt

Sonstiges

  • ggsc.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten und Entscheidungsanmerkung)

    Gewerbliche Sammlungen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2017, 75
  • DÖV 2017, 38
 
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 26.02.2014 - 6 C 3.13

    Vorlagebeschluss; Telekommunikation; Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung;

    Auszug aus BVerwG, 30.06.2016 - 7 C 5.15
    Ein solcher liegt aber nur dann vor, wenn die inkorrekte Entscheidung auf einer fehlerhaften Anwendung der prozessualen Vorschriften beruht (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. Januar 2016 - 7 B 8.15 - RdL 2016, 142 = juris Rn. 18 und vom 26. Februar 2014 - 6 C 3.13 - BVerwGE 149, 94 Rn. 15, jeweils m.w.N.).

    Im Zweifel ist das Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 - 7 C 22.12 - Buchholz 406.27 § 71 BergG Nr. 1 Rn. 22 und Beschluss vom 26. Februar 2014 - 6 C 3.13 - BVerwGE 149, 94 Rn. 15).

  • BVerwG, 18.12.2014 - 7 C 22.12

    Rechtsschutzbedürfnis; Bergwerk; Einstellung; Abschlussbetriebsplan;

    Auszug aus BVerwG, 30.06.2016 - 7 C 5.15
    Im Zweifel ist das Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 - 7 C 22.12 - Buchholz 406.27 § 71 BergG Nr. 1 Rn. 22 und Beschluss vom 26. Februar 2014 - 6 C 3.13 - BVerwGE 149, 94 Rn. 15).

    Der Senat ist an die tatrichterliche Auslegung eines Verwaltungsakts jedenfalls dann nicht gebunden, wenn sie auf einem Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze, Denkgesetze oder Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) beruht (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 - 7 C 22.12 - BVerwGE 151, 156 Rn. 27).

  • BVerwG, 01.10.2015 - 7 C 8.14

    Anzeige; Anzeigeverfahren; Untersagung einer Sammlung; Dauerverwaltungsakt;

    Auszug aus BVerwG, 30.06.2016 - 7 C 5.15
    Die noch auf der Grundlage des § 21 KrW-/AbfG ergangene Untersagungsverfügung ist ein Dauerverwaltungsakt (BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 2015 - 7 C 8.14 - BVerwGE 153, 99 Rn. 21); seine Rechtmäßigkeit richtet sich demnach nach den jetzt geltenden Vorschriften.
  • BVerwG, 27.11.2014 - 7 C 18.12

    Informationszugang; BaFin; Staatsanwaltschaft; Aktenvorlage; strafrechtliches

    Auszug aus BVerwG, 30.06.2016 - 7 C 5.15
    Er wird dabei auch zu prüfen haben, ob die vom Verwaltungsgericht nach § 65 Abs. 2 VwGO beschlossene notwendige Beiladung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu Recht erfolgt ist (siehe hierzu BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 7 C 18.12 - NVwZ 2015, 823 Rn. 13 sowie OVG Münster, Beschluss vom 8. April 2014 - 20 E 547/13 - juris Rn. 2 ff. und OVG Magdeburg, Urteil vom 17. März 2016 - 2 L 45/14 - juris Rn. 81 f.; Beckmann, AbfallR 2014, 151 ) und ob die Beiladung gegebenenfalls als einfache aufrecht zu erhalten ist.
  • BVerwG, 18.06.1980 - 6 C 55.79

    Verfassungswidrigkeit des Wehrpflichtänderungsgesetzes - Schriftlicher

    Auszug aus BVerwG, 30.06.2016 - 7 C 5.15
    Das vom Verwaltungsgerichtshof vertretene Verständnis der Untersagungsverfügung verfehlt den für die Auslegung maßgebenden erklärten Willen, wie ihn der Adressat bei objektiver Würdigung verstehen konnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1980 - 6 C 55.79 - BVerwGE 60, 223 ).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.02.2008 - 10 S 2422/07

    Gewerbliche Sammlung von Abfällen und gewerbliche Abfallverwertung;

    Auszug aus BVerwG, 30.06.2016 - 7 C 5.15
    Die Rechtsprechung stellte mit der Begründung, die Nachweisführung dürfe nicht in ein Zulassungsverfahren umschlagen, keine hohen Anforderungen an den zu führenden Nachweis und erachtete es nicht für erforderlich, den Verwertungsweg im Einzelnen aufzuzeigen, sondern ließ schon die Vorlage eines Vertrages über den Weiterverkauf der Abfälle genügen (vgl. etwa VGH Mannheim, Beschluss vom 11. Februar 2008 - 10 S 2422/07 - juris Rn. 10 ff.; Fluck/Giesberts, in: Fluck/Frenz/Fischer/Franßen, Kreislaufwirtschaftsrecht, Abfallrecht und Bodenschutzrecht, 200 § 13 KrW-/AbfG Rn. 158, Stand Februar 1999; Karpenstein/Dingemann, in: Jarass/Petersen, KrWG, 2014, § 18 Rn. 49).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.03.2016 - 2 L 45/14

    Untersagung einer gewerblichen Sammlung von Altpapier

    Auszug aus BVerwG, 30.06.2016 - 7 C 5.15
    Er wird dabei auch zu prüfen haben, ob die vom Verwaltungsgericht nach § 65 Abs. 2 VwGO beschlossene notwendige Beiladung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu Recht erfolgt ist (siehe hierzu BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 7 C 18.12 - NVwZ 2015, 823 Rn. 13 sowie OVG Münster, Beschluss vom 8. April 2014 - 20 E 547/13 - juris Rn. 2 ff. und OVG Magdeburg, Urteil vom 17. März 2016 - 2 L 45/14 - juris Rn. 81 f.; Beckmann, AbfallR 2014, 151 ) und ob die Beiladung gegebenenfalls als einfache aufrecht zu erhalten ist.
  • BVerwG, 13.01.2016 - 7 B 8.15

    Annahme einer Zugehörigkeit der Schmutzwasserleitung zur öffentlichen

    Auszug aus BVerwG, 30.06.2016 - 7 C 5.15
    Ein solcher liegt aber nur dann vor, wenn die inkorrekte Entscheidung auf einer fehlerhaften Anwendung der prozessualen Vorschriften beruht (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. Januar 2016 - 7 B 8.15 - RdL 2016, 142 = juris Rn. 18 und vom 26. Februar 2014 - 6 C 3.13 - BVerwGE 149, 94 Rn. 15, jeweils m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.04.2014 - 20 E 547/13

    Vorliegen derVoraussetzungen für eine notwendige Beiladung des

    Auszug aus BVerwG, 30.06.2016 - 7 C 5.15
    Er wird dabei auch zu prüfen haben, ob die vom Verwaltungsgericht nach § 65 Abs. 2 VwGO beschlossene notwendige Beiladung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu Recht erfolgt ist (siehe hierzu BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 7 C 18.12 - NVwZ 2015, 823 Rn. 13 sowie OVG Münster, Beschluss vom 8. April 2014 - 20 E 547/13 - juris Rn. 2 ff. und OVG Magdeburg, Urteil vom 17. März 2016 - 2 L 45/14 - juris Rn. 81 f.; Beckmann, AbfallR 2014, 151 ) und ob die Beiladung gegebenenfalls als einfache aufrecht zu erhalten ist.
  • Drs-Bund, 13.03.2014 - BT-Drs 18/800
    Auszug aus BVerwG, 30.06.2016 - 7 C 5.15
    Den Besonderheiten verschiedener Abfallmärkte und insbesondere den spezifischen Möglichkeiten typischer Sammlergruppen muss zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit Rechnung getragen werden (siehe hierzu auch Monitoring-Bericht der Bundesregierung vom 13. März 2014, BT-Drs. 18/800 S. 16 f. sowie Wagner/Friege/Séché, Evaluierung der Praxis gewerblicher Sammlung mit Blick auf die Anforderungen des hochwertigen Recyclings und der Wettbewerbsfähigkeit, UBA-Texte 31/2016, S. 117 ff.), soweit dies die Überwachungsbedürfnisse nicht leerlaufen lässt.
  • VGH Bayern, 02.07.2020 - 12 B 16.2412

    Untersagung einer gewerblichen Altkleidersammlung

    Hierfür genügt - in Anlehnung an die Regelungen der Nachweisverordnung und unabhängig vom Status des jeweiligen Sammlers - eine schriftliche Erklärung des abnehmenden Unternehmens, aus der sich ergibt, dass die Annahme der Abfälle sowohl hinsichtlich ihres Umfangs als auch des Zeitraums der Sammlung gewährleistet ist (wie BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 5/15 -, NVwZ 2017, 75 [78] Rn. 28).

    Die Klägerin sei im Übrigen auch kein Kleinsammler im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (7 C 5.15), sondern sammle bundesweit.

    Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U.v. 11.07.2017 - 7 C 35/15 -, NVwZ 2018, 1073 [1074] Rn. 16; U.v. 11.7.2017 - 7 C 36/15 - juris, Rn. 18; U.v. 30.6.2016 - 7 C 5/15 -, NVwZ 2017, 75 [77 f.] Rn. 28; U.v. 1.10.2015 - 7 C 8/14 -, BVerwGE 153, 99 [106] Rn. 31-33; U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 -, BVerwGE 155, 366 [350] Rn. 48 ff.) bereits hinreichend geklärt.

    Die Tatsachengrundlage für die hiernach gebotene prognostische Beurteilung liefert, soweit diese sich nicht ausnahmsweise aus anderen der Behörde vorliegenden - und nach Wegfall der in § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Halbs. 2 KrW-/AbfG normierten Nachweispflichten berücksichtigungsfähigen - Erkenntnissen ergibt, in der Regel die dem gewerblichen Sammler im Anzeigeverfahren nach § 18 Abs. 2 Nr. 4 und 5 KrWG obliegende Darlegung (vgl. BVerwG, U.v. 30.06.2016 - 7 C 5/15 -, NVwZ 2017, 75 [77] Rn. 20 m.w.N.).

    Das Ausmaß der vom Sammler zu fordernden Darlegung muss dieser Funktion entsprechen (so namentlich BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 5/15 -, NVwZ 2017, 75 [77 f.] Rn. 25 u. 26).

    Keinesfalls dürfen Darlegungsanforderungen dazu genutzt werden, vermeintliche Lücken bei der Abwehr gewerblicher Sammlungen zu schließen (siehe BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 5/15 -, NVwZ 2017, 75 [78] Rn.26 unter Bezugnahme auf Gruneberg, EurUP 2015, 229 [236]).

    Erfüllt sind die Mindestanforderungen aus § 18 Abs. 2 Nr. 4 KrWG regelmäßig dann, wenn aufgezeigt wird, dass der gesamte Abfall - hinsichtlich Sammelmenge und -zeitraum - von einem oder mehreren Entsorgungsunternehmen abgenommen wird (so ausdrücklich BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 5/15 -, NVwZ 2017, 75 [78] Rn. 28; U.v. 24.01.2019 - 7 C 14/17 -, NVwZ-RR 2019, 679 [681] - juris, Rn. 24).

    Dies gilt gerade bei einer Abfallfraktion, für die - wie etwa bei Altmetall oder auch Altkleidern und -schuhen - eine hohe Recyclingquote zu verzeichnen ist, so dass alles dafür spricht, dass in diesem Marktsegment eine effektive Ressourcennutzung verwirklicht wird und die Verwertungswege funktionieren (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 5/15 -, NVwZ 2017, 75 [78] Rn. 28).

    In einem solchen Bereich kann der Sammler seine Anzeigepflicht regelmäßig dadurch erfüllen, dass er nachvollziehbar einen pauschalen Verwertungsweg schildert, das oder die Entsorgungsunternehmen, an die er die gesammelten Abfälle zu liefern beabsichtigt, namentlich benennt und geeignet belegt, dass diese willens und in der Lage sind, die Abfälle der Sammlung anzunehmen (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 5/15 -, NVwZ 2017, 75 [78] Rn. 28).

    Eine detaillierte Beschreibung des weiteren Entsorgungswegs der gesammelten Abfälle bis zum finalen Bestimmungsort der Verwertung unter namentlicher Benennung aller beteiligten Unternehmen ist, insbesondere von einem Kleinsammler, nicht zu verlangen, so dass es ausreicht, zu § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG nur pauschal unter Hinweis auf die allgemeinen Verhältnisse im betreffenden Marktsegment vorzutragen (siehe BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 5/15 -, NVwZ 2017, 75 [78] Rn. 28; U.v. 24.01.2019 - 7 C 14.17 -, NVwZ-RR 2019, 679 [681] Rn. 24).

    Ausführungen zu den konkreten Umständen der endgültigen Verwertung sind "insbesondere" dem am Anfang der Entsorgungskette stehenden Kleinsammler - wenn überhaupt - nur sehr eingeschränkt möglich, weil er zum einen auf Angaben der Unternehmen in der Verwertungskette angewiesen ist und diese sich in ihrer Zusammensetzung zum anderen durch Marktentwicklungen ändern kann (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 5/15 -, NVwZ 2017, 75 [78] Rn. 28).

    In dieser Situation erscheint es mit dem Bundesverwaltungsgericht angezeigt, die gegebenenfalls gebotenen Überwachungsmaßnahmen auf den verschiedenen Stufen der Entsorgungskette vorzunehmen, sodass der Zweck der Darlegung nur beschränkte Angaben vom Sammler rechtfertigt (vgl. U.v. 30.6.2016 - 7 C 5/15 -, NVwZ 2017, 75 [78] Rn. 28).

    Die Darlegung "einer lückenlosen Kette des Verwertungswegs" bis zum Abschluss des Verwertungsverfahrens einschließlich der jeweils genutzten Anlagen, ist von § 18 Abs. 2 Nr. 4 und 5 KrWG nicht gedeckt (vgl. U.v. 30.6.2016 - 7 C 5/15 -, NVwZ 2017, 75 [77] Rn. 21 a.E.); dieses Erfordernis wurde von den Instanzgerichten inzwischen auch durchweg aufgegeben (vgl. etwa OVG NRW, U.v. 22.02.2018 - 20 A 818.15 - juris, Rn. 43 f.).

    Die Klägerin hat damit nachvollziehbar aufgezeigt, dass der gesamte Abfall - hinsichtlich Sammelmenge und -zeitraum - von einem oder mehreren Entsorgungsunternehmen abgenommen wird (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 5/15 -, NVwZ 2017, 75 [78] Rn. 28; U.v. 24.01.2019 - 7 C 14/17 -, NVwZ-RR 2019, 679 [681] - juris, Rn. 24).

    Dem Sammler könnte im Rahmen des Anzeigeverfahrens nicht einmal gemäß § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG - gleichsam als milderes Mittel - die Auflage erteilt werden, vor Beginn der Sammlung eine Liste der Containerstandorte nebst den entsprechenden straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnissen und privatrechtlichen Einwilligungen vorzulegen; umso weniger kann im Lichte des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die ultima ratio des Anzeigeverfahrens (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 30.06.2016 - 7 C 5.15 -, BVerwGE 155, 336 [356] Rn. 64; BW VGH, B.v. 05.05.2014 - 10 S 30/14 - NVwZ 2014, 1253 [1254] - juris, Rn. 11 m.w.N.) - die Untersagung der gesamten Sammlung (§ 18 Abs. 5 Satz 2, 1. Alt. KrWG) - in Betracht kommen, etwa weil der anzeigende Sammler bei früheren Sammlungen ohne Vorliegen entsprechender Gestattungen Container aufgestellt hat.

  • VGH Bayern, 03.06.2020 - 12 BV 15.777

    Zuständigkeit der Abfallrechtsbehörde - öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger

    Hierfür genügt - in Anlehnung an die Regelungen der Nachweisverordnung und unabhängig vom Status des jeweiligen Sammlers - eine schriftliche Erklärung des abnehmenden Unternehmens, aus der sich ergibt, dass die Annahme der Abfälle sowohl hinsichtlich ihres Umfangs als auch des Zeitraums der Sammlung gewährleistet ist (wie BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 5/15 -, NVwZ 2017, 75 [78] Rn. 28).

    Eine ausreichende Darlegung der Verwertungswege erscheine auch unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich bekannt gewordenen neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 30.6.2016 - 7 C 5.15 -) fraglich.

    Die Tatsachengrundlage für die hiernach gebotene prognostische Beurteilung liefert, soweit diese sich nicht ausnahmsweise aus anderen der Behörde vorliegenden - und nach Wegfall der in § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Halbs. 2 KrW-/AbfG normierten Nachweispflichten berücksichtigungsfähigen - Erkenntnissen ergibt, in der Regel die dem gewerblichen Sammler im Anzeigeverfahren nach § 18 Abs. 2 Nr. 4 und 5 KrWG obliegende Darlegung (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 5/15 -, NVwZ 2017, 75 [77] Rn. 20 m.w.N.).

    Das Ausmaß der vom Sammler zu fordernden Darlegung muss dieser Funktion entsprechen (so namentlich BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 5/15 -, NVwZ 2017, 75 [77 f.] Rn. 25 u. 26).

    Keinesfalls dürfen Darlegungsanforderungen dazu genutzt werden, vermeintliche Lücken bei der Abwehr gewerblicher Sammlungen zu schließen (siehe BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 5/15 -, NVwZ 2017, 75 [78] Rn. 26 unter Bezugnahme auf Gruneberg, EurUP 2015, 229 [236]).

    Erfüllt sind die Mindestanforderungen aus § 18 Abs. 2 Nr. 4 KrWG regelmäßig dann, wenn aufgezeigt wird, dass der gesamte Abfall - hinsichtlich Sammelmenge und -zeitraum - von einem oder mehreren Entsorgungsunternehmen abgenommen wird (so ausdrücklich BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 5/15 -, NVwZ 2017, 75 [78] Rn. 28; U.v. 24.1.2019 - 7 C 14/17 -, NVwZ-RR 2019, 679 [681] - juris, Rn. 24).

    Dies gilt gerade bei einer Abfallfraktion, für die - wie etwa bei Altmetall oder auch Altkleidern und -schuhen - eine hohe Recyclingquote zu verzeichnen ist, sodass alles dafür spricht, dass in diesem Marktsegment eine effektive Ressourcennutzung verwirklicht wird und die Verwertungswege funktionieren (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 5/15 -, NVwZ 2017, 75 [78] Rn. 28).

    In einem solchen Bereich kann der Sammler seine Anzeigepflicht regelmäßig dadurch erfüllen, dass er nachvollziehbar einen pauschalen Verwertungsweg schildert, das oder die Entsorgungsunternehmen, an die er die gesammelten Abfälle zu liefern beabsichtigt, namentlich benennt und geeignet belegt, dass diese willens und in der Lage sind, die Abfälle der Sammlung anzunehmen (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 5/15 -, NVwZ 2017, 75 [78] Rn. 28).

    Eine detaillierte Beschreibung des weiteren Entsorgungswegs der gesammelten Abfälle bis zum finalen Bestimmungsort der Verwertung unter namentlicher Benennung aller beteiligten Unternehmen ist, insbesondere von einem Kleinsammler, nicht zu verlangen, sodass es ausreicht, zu § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG nur pauschal unter Hinweis auf die allgemeinen Verhältnisse im betreffenden Marktsegment vorzutragen (s. BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 5/15 -, NVwZ 2017, 75 [78] Rn. 28; U.v. 24.1.2019 - 7 C 14.17 -, NVwZ-RR 2019, 679 [681] Rn. 24).

    Ausführungen zu den konkreten Umständen der endgültigen Verwertung sind "insbesondere" dem am Anfang der Entsorgungskette stehenden Kleinsammler - wenn überhaupt - nur sehr eingeschränkt möglich, weil er zum einen auf Angaben der Unternehmen in der Verwertungskette angewiesen ist und diese sich in ihrer Zusammensetzung zum anderen durch Marktentwicklungen ändern kann (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 5/15 -, NVwZ 2017, 75 [78] Rn. 28).

    In dieser Situation erscheint es mit dem Bundesverwaltungsgericht angezeigt, die ggf. gebotenen Überwachungsmaßnahmen auf den verschiedenen Stufen der Entsorgungskette vorzunehmen, sodass der Zweck der Darlegung nur beschränkte Angaben vom Sammler rechtfertigt (vgl. U.v. 30.6.2016 - 7 C 5/15 -, NVwZ 2017, 75 [78] Rn. 28).

    Die Darlegung "einer lückenlosen Kette des Verwertungswegs" bis zum Abschluss des Verwertungsverfahrens einschließlich der jeweils genutzten Anlagen, ist von § 18 Abs. 2 Nr. 4 und 5 KrWG nicht gedeckt (vgl. U.v. 30.6.2016 - 7 C 5/15 -, NVwZ 2017, 75 [77] Rn. 21 a.E.); dieses Erfordernis wurde von den Instanzgerichten inzwischen auch durchweg aufgegeben (vgl. etwa OVG NRW, U.v. 22.2.2018 - 20 A 818.15 - juris, Rn. 43 f.).

    Die Klägerin hatte damit nachvollziehbar aufgezeigt, dass der gesamte Abfall - hinsichtlich Sammelmenge und -zeitraum - von einem oder mehreren Entsorgungsunternehmen abgenommen wird (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 5/15 -, NVwZ 2017, 75 [78] Rn. 28; U.v. 24.1.2019 - 7 C 14/17 -, NVwZ-RR 2019, 679 [681] - juris, Rn. 24).

    Dem Sammler könnte im Rahmen des Anzeigeverfahrens nicht einmal gem. § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG - gleichsam als milderes Mittel - die Auflage erteilt werden, vor Beginn der Sammlung eine Liste der Containerstandorte nebst den entsprechenden straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnissen und privatrechtlichen Einwilligungen vorzulegen; umso weniger kann im Lichte des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die ultima ratio des Anzeigeverfahrens (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 5.15 -, BVerwGE 155, 336 [356] Rn. 64; BW VGH, B.v. 5.5.2014 - 10 S 30/14 -, NVwZ 2014, 1253 [1254] - juris, Rn. 11 m.w.N.) - die Untersagung der gesamten Sammlung (§ 18 Abs. 5 Satz 2, 1. Alt. KrWG) - in Betracht kommen, etwa weil der anzeigende Sammler bei früheren Sammlungen ohne Vorliegen entsprechender Gestattungen Container aufgestellt hat.

  • VGH Bayern, 15.06.2020 - 12 B 17.1792

    Untersagung einer gewerblichen Altkleidersammlung

    Hierfür genügt - in Anlehnung an die Regelungen der Nachweisverordnung und unabhängig vom Status des jeweiligen Sammlers - eine schriftliche Erklärung des abnehmenden Unternehmens, aus der sich ergibt, dass die Annahme der Abfälle sowohl hinsichtlich ihres Umfangs als auch des Zeitraums der Sammlung gewährleistet ist (wie BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 5/15 -, NVwZ 2017, 75 [78] Rn. 28 ).

    Dies gelte auch im Lichte des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2016 (7 C 5/15).

    Die Tatsachengrundlage für die hiernach gebotene prognostische Beurteilung liefert, soweit diese sich nicht ausnahmsweise aus anderen der Behörde vorliegenden - und nach Wegfall der in § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Halbs. 2 KrW-/AbfG normierten Nachweispflichten berücksichtigungsfähigen - Erkenntnissen ergibt, in der Regel die dem gewerblichen Sammler im Anzeigeverfahren nach § 18 Abs. 2 Nr. 4 und 5 KrWG obliegende Darlegung (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 5/15 -, NVwZ 2017, 75 [77] Rn. 20 m.w.N.).

    Das Ausmaß der vom Sammler zu fordernden Darlegung muss dieser Funktion entsprechen (so namentlich BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 5/15 -, NVwZ 2017, 75 [77 f.] Rn. 25 u. 26).

    Keinesfalls dürfen Darlegungsanforderungen dazu genutzt werden, vermeintliche Lücken bei der Abwehr gewerblicher Sammlungen zu schließen (siehe BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 5/15 -, NVwZ 2017, 75 [78] Rn. 26 unter Bezugnahme auf Gruneberg, EurUP 2015, 229 [236]).

    Erfüllt sind die Mindestanforderungen aus § 18 Abs. 2 Nr. 4 KrWG regelmäßig dann, wenn aufgezeigt wird, dass der gesamte Abfall - hinsichtlich Sammelmenge und -zeitraum - von einem oder mehreren Entsorgungsunternehmen abgenommen wird (so ausdrücklich BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 5/15 -, NVwZ 2017, 75 [78] Rn. 28; U.v. 24.1.2019 - 7 C 14/17 -, NVwZ-RR 2019, 679 [681] - juris, Rn. 24).

    Dies gilt gerade bei einer Abfallfraktion für die, wie etwa bei Altmetall oder auch Altkleidern und -schuhen, eine hohe Recyclingquote zu verzeichnen ist, sodass alles dafür spricht, dass in diesem Marktsegment eine effektive Ressourcennutzung verwirklicht wird und die Verwertungswege funktionieren (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 5/15 -, NVwZ 2017, 75 [78] Rn. 28).

    In einem solchen Bereich kann der Sammler seine Anzeigepflicht regelmäßig dadurch erfüllen, dass er nachvollziehbar einen pauschalen Verwertungsweg schildert, das oder die Entsorgungsunternehmen, an die er die gesammelten Abfälle zu liefern beabsichtigt, namentlich benennt und geeignet belegt, dass diese willens und in der Lage sind, die Abfälle der Sammlung anzunehmen (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 5/15 -, NVwZ 2017, 75 [78] Rn. 28).

    Eine detaillierte Beschreibung des weiteren Entsorgungswegs der gesammelten Abfälle bis zum finalen Bestimmungsort der Verwertung unter namentlicher Benennung aller beteiligten Unternehmen ist, insbesondere von einem Kleinsammler, nicht zu verlangen, sodass es ausreicht, zu § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG nur pauschal unter Hinweis auf die allgemeinen Verhältnisse im betreffenden Marktsegment vorzutragen (siehe BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 5/15 -NVwZ 2017, 75 [78] Rn. 28; U.v. 24.1.2019 - 7 C 14.17 -, NVwZ-RR 2019, 679 [681] Rn. 24).

    Ausführungen zu den konkreten Umständen der endgültigen Verwertung sind "insbesondere" dem am Anfang der Entsorgungskette stehenden Kleinsammler - wenn überhaupt - nur sehr eingeschränkt möglich, weil er zum einen auf Angaben der Unternehmen in der Verwertungskette angewiesen ist und diese sich in ihrer Zusammensetzung zum anderen durch Marktentwicklungen ändern kann (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 5/15 -, NVwZ 2017, 75 [78] Rn. 28).

    In dieser Situation erscheint es mit dem Bundesverwaltungsgericht angezeigt, die ggf. gebotenen Überwachungsmaßnahmen auf den verschiedenen Stufen der Entsorgungskette vorzunehmen, sodass der Zweck der Darlegung nur beschränkte Angaben vom Sammler rechtfertigt (vgl. U.v. 30.6.2016 - 7 C 5/15 -, NVwZ 2017, 75 [78] Rn. 28).

    Die Darlegung "einer lückenlosen Kette des Verwertungswegs" bis zum Abschluss des Verwertungsverfahrens einschließlich der jeweils genutzten Anlagen, ist von § 18 Abs. 2 Nr. 4 und 5 KrWG nicht gedeckt (vgl. U.v. 30.6.2016 - 7 C 5/15 -, NVwZ 2017, 75 [77] Rn. 21 a.E.); dieses Erfordernis wurde von den Instanzgerichten inzwischen auch durchweg aufgegeben (vgl. etwa OVG NRW, U.v. 22.2.2018 - 20 A 818.15 - juris, Rn. 43 f.).

    Die Klägerin hatte damit aufgezeigt, dass der gesamte Abfall - hinsichtlich Sammelmenge und -zeitraum - von einem oder mehreren Entsorgungsunternehmen abgenommen wird (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 5/15 -, NVwZ 2017, 75 [78] Rn. 28; U.v. 24.1.2019 - 7 C 14/17 -, NVwZ-RR 2019, 679 [681] - juris, Rn. 24).

    Dem Sammler könnte im Rahmen des Anzeigeverfahrens nicht einmal gem. § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG - gleichsam als milderes Mittel - die Auflage erteilt werden, vor Beginn der Sammlung eine Liste der Containerstandorte nebst den entsprechenden straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnissen und privatrechtlichen Gestattungen vorzulegen; umso weniger kann im Lichte des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die ultima ratio des Anzeigeverfahrens (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 5.15 -, BVerwGE 155, 336 [356] Rn. 64; BW VGH, B.v. 5.5.2014 - 10 S 30/14 -, NVwZ 2014, 1253 [1254] - juris, Rn. 11 m.w.N.) - die Untersagung der gesamten Sammlung (§ 18 Abs. 5 Satz 2, 1. Alt. KrWG) - in Betracht kommen, etwa weil der anzeigende Sammler bei früheren Sammlungen ohne Vorliegen entsprechender Gestattungen Container aufgestellt hat.

  • VGH Bayern, 25.06.2018 - 20 B 17.2431

    Erleichterte Anzeigepflicht für grenzüberschreitend tätige gewerbliche

    Für eine ausreichende Darlegung der Verwertungswege und der Verwertung nach § 18 Abs. 2 Nrn. 4 u. 5 KrWG muss bei Altkleidern und -schuhen dargetan werden, dass der gesamte Abfall von einem oder mehreren Entsorgungsunternehmen abgenommen wird (Anschluss an BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 5.15; OVG Nordrhein-Westfalen, U.v. 22.2.2018 - 20 A 818/15).

    Das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 30. Juni 2016 (Az. 7 C 5.15, Rn. 28) dargelegt, dass die Mindestanforderungen aus § 18 Abs. 2 Nr. 4 KrWG dann erfüllt seien, wenn aufgezeigt werde, dass der gesamte Abfall hinsichtlich Sammelmenge und Sammelzeitraum von einem oder mehreren Entsorgungsunternehmen abgenommen werde.

    In seiner Entscheidung Az. 7 C 5.15 vom 30. Juni 2016 (Rn. 37) habe das Bundesverwaltungsgericht zudem festgestellt, dass die Abfallfraktion Alttextilien kein besonderes Gefährdungspotenzial aufweise und (in Rn. 34) als Ware und Wirtschaftsgut anzusehen sei.

    Der Umstand, dass Alttextilien zudem einen positiven Marktwert hätten, sei als gerichtsbekannte Tatsache zu behandeln, so dass - unter Hinweis auf das Bundesverwaltungsgericht, Az. 7 C 5.15, Rn. 27 - ein bestehendes ökonomisches Interesse an der Verwertung indiziert sei.

    Das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil vom 30. Juni 2016, Az. 7 C 5.15 (juris Rn. 28) zwar als typisch für einen Kleinsammler erachtet, dass er am Anfang der Entsorgungskette stehe.

    Der Begriff des Kleinsammlers sei nicht erst vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 30. Juni 2016, Az. 7 C 5.15, geprägt worden, sondern von der Rechtsprechung bereits zuvor im Zusammenhang mit Fragen nach der Rechtmäßigkeit von Untersagungen gewerblicher Abfallsammlungen gebraucht worden (mit Verweis auf VG Würzburg, U.v. 29.4.2014 - W 4 K 13.211 - juris Rn. 31; VG Darmstadt, U.v. 16.3.2016 - 6 K 1370/14.DA - juris Rn. 27, 39 ff.).

    Das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil vom 30.6.2016, Az. 7 C 5.15 zur Darlegung nach § 18 Abs. 2 Nr. 4 KrWG bei Kleinsammlern "eine schriftliche Erklärung des abnehmenden Unternehmens, aus der sich ergibt, dass die Abnahme der Abfälle sowohl hinsichtlich ihres Umfangs als auch des Zeitraums der Sammlung gewährleistet ist" genügen lassen, aber auch verlangt.

    Hierzu ist eine Prognose anzustellen, deren Tatsachengrundlage in der Regel die Angaben des gewerblichen Sammlers in der Anzeige bilden (BVerwG, Urteil v. 30.6.2016 - 7 C 5.15 - juris Rn. 20).

    Demnach sind die Mindestanforderungen des § 18 Abs. 2 Nr. 4 KrWG dann erfüllt, wenn aufgezeigt wird, dass der gesamte gesammelte Abfall hinsichtlich Sammelmenge und -zeitraum von einem oder mehreren Entsorgungsunternehmen abgenommen wird (BVerwG, Urteil v. 30.6.2016 - 7 C 5.15 - juris Rn. 28; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 22.2.2018 - 20 A 818/15 - juris Rn. 41).

    Für die gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG erforderliche Darlegung der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung der gesammelten Abfälle hat das Bundesverwaltungsgericht bei sogenannten Kleinsammlern bereits einen pauschalen Hinweis auf die allgemeinen Verhältnisse im betreffenden Marktsegment ausreichen lassen (BVerwG, Urteil v. 30.6.2016 - 7 C 5.15 - juris Rn. 28).

  • VG Stuttgart, 28.04.2017 - 14 K 361/15

    Verbot gewerblicher Altkleidersammlung - Entfernung von aufgestellten

    Das Bundesverwaltungsgericht halte - anders als der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Urteil vom 29.01.2015 (BayVGH 20 B 14.666) - zwar das Aufzeigen einer lückenlosen Kette des Verwertungsweges vom Einsammeln bis zum Abschluss der Verwertung nicht für geboten (Urteil vom 30.06.2016 - 7 C 5.15, Rn 28).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 30.06.2016 (7 C 5.15, in juris) die Anforderungen an die Darlegungspflicht des gewerblichen Sammlers nach § 18 Abs. 2 Nr. 4 und 5 KrWG konkretisiert.

    So gebe zum einen der Begriff der "vorgesehenen" Verwertungswege vor, dass es sich nicht um eine retrospektive Dokumentation im Sinne eines Nachweises, sondern um eine zukunftsbezogene Angabe handele, die typischerweise mit Unsicherheiten belastet sei (BVerwG, Urteil vom 30.06.2016 - 7 C 5.15 -, juris Rn. 22).

    Zudem bezieht sich die Darlegungspflicht im Rahmen der Anzeige - wie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 30.06.2016 (7 C 5.15, in juris Rn. 22) betont hat - allein auf die "vorgesehenen" Verwertungswege, die sich im Verlaufe der Durchführung einer Sammlung durchaus verändern können.

  • VGH Baden-Württemberg, 19.06.2018 - 10 S 1449/17

    Durchsetzung abfallrechtlicher Anforderungen bei Zweifeln an der Zuverlässigkeit

    Das Bundesverwaltungsgericht hat erkannt, dass derartige Anforderungen von § 18 Abs. 2 Nr. 4 und 5 KrWG nicht gedeckt sind (BVerwG, Urteil vom 30.06.2016 - 7 C 5.15 - NVwZ 2017, 75 Tz. 21).

    Das Darlegungserfordernis nach diesen Bestimmungen bleibt hinter den in der Nachweisverordnung normierten Anforderungen bezüglich der Entsorgung gefährlicher Abfälle zurück (BVerwG, Urteil vom 30.06.2016 - 7 C 5.15 - NVwZ 2017, 75 Tz. 24); bei einer mehrstufigen Entsorgung erstreckt sich die Nachweispflicht des Abfallbesitzers bei nicht gefährlichen Abfällen nur auf den jeweiligen Teilschritt, der in einer Abfallentsorgungsanlage endet, jedoch in der Regel nicht auf den endgültigen Bestimmungsort der Abfälle (BVerwG a. a. O. Tz. 23).

    Danach ist von Bedeutung, ob für eine Abfallfraktion etablierte Verwertungswege bestehen; der aktuelle Marktpreis kann ein vorhandenes ökonomisches Interesse an der Verwertung indizieren, und langjährige funktionierende Geschäftsbeziehungen können ebenfalls auf die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung einer Abfallfraktion hinweisen (BVerwG, Urteil vom 30.06.2016 - 7 C 5.15 - NVwZ 2017, 75 Tz. 27; BayVGH, Beschluss vom 30.01.2017 - 20 CS 16.1416 - juris Rn. 45).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.02.2018 - 20 A 818/15

    Darlegung der Verwertungswege und der Verwertung hinsichtlich Abnahme des

    vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Juni 2016 - 7 C 5.15 -, NVwZ 2017, 75, und vom 1. Oktober 2015 - 7 C 8.14 -, NVwZ 2016, 316.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2016 - 7 C 5.15 -, a. a. O.

    Insbesondere hat die Klägerin keine nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Darlegung der Verwertungswege durch Kleinsammler, vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2016- 7 C 5.15 -, a. a. O., denen die Klägerin aber auch nicht zuzurechnen ist, geeigneten Erklärungen ihrer Abnehmer vorgelegt, aus der sich die Übernahme der Abfälle nach Umfang und Zeitraum ergibt.

    vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2016- 7 C 5.15 -, a. a. O.

  • VGH Bayern, 30.01.2017 - 20 CS 16.1416

    Uzulässige Untersagung einer gewerblichen Altkleidersammlung

    Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2016 (Az. 7 C 5.15) habe sich jedoch mit den Nachweismöglichkeiten von "Kleinsammlern" beschäftigt.

    Hierzu ist eine Prognose anzustellen, deren Tatsachengrundlage in der Regel die Angaben des gewerblichen Sammlers in der Anzeige bilden (BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 5.15 - juris Rn. 20).

    Hierzu muss die Antragstellerin aufzeigen, dass der gesamte Abfall hinsichtlich Sammelmenge und -zeitraum von einem oder mehreren Entsorgungsunternehmen abgenommen wird (BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 5.15 - juris Rn. 28).

    Die ggf. gebotenen Überwachungsmaßnahmen seien insoweit auf den verschiedenen Stufen der Entsorgungskette vorzunehmen (BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 5.15 - juris Rn. 28).

  • VGH Bayern, 02.02.2017 - 20 ZB 16.2267

    Anforderungen an die Darlegung von Berufungszulassungsgründen im Zusammenhang mit

    Es bestehen nämlich insbesondere auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 30. Juli 2016 - 7 C 5.15 - (NVwZ 2017, 75) keine ernstlichen Zweifel daran, dass der Kläger die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle nicht in der nach § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG gebotenen Art und Weise dargelegt hat.

    Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats auch für die vorliegende Fallkonstellation (vgl. U.v. 29.1.2015 - 20 B 14.666 - AbfallR 2015, 79; insoweit bestätigt durch BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 5.15 - NVwZ 2017, 75 Rn. 18).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Entscheidung vom 30. Juni 2016 - 7 C 5.15 - (NVwZ 2017, 75) die Anforderungen an die Darlegungspflicht des gewerblichen Sammlers nach § 18 Abs. 2 Nr. 4 und 5 KrWG konkretisiert.

    Ob die Erwägungen, die das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 30. Juni 2016 - 7 C 5.15 - (a.a.O. Rn. 28) zum Umfang der Darlegungsanforderungen für Kleinsammler von Altmetall angestellt hat, auf den Bereich der Sammlung von Altkleidern übertragen werden können, kann hier dahingestellt bleiben, da es sich einerseits bei dem Kläger jedenfalls nicht um einen Kleinsammler von Altkleidern handelt.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar in dem Urteil vom 30. Juni 2016 - 7 C 5.15 - (a.a.O. Rn. 28 a.E.) angedeutet, dass Überwachungsmaßnahmen gegebenenfalls auf den verschiedenen Stufen der Entsorgungskette vorzunehmen seien.

  • VGH Bayern, 23.05.2017 - 20 ZB 15.1850

    Anforderungen an die Darlegung der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung

    Es bestehen nämlich insbesondere auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 30. Juli 2016 (7 C 5.15 - NVwZ 2017, 75) keine ernstlichen Zweifel daran, dass die Klägerin die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle nicht in der nach § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG gebotenen Art und Weise dargelegt hat.

    Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats auch für die vorliegende Fallkonstellation (vgl. U.v. 29.1.2015 - 20 B 14.666 - AbfallR 2015, 79; insoweit bestätigt durch BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 5.15 - NVwZ 2017, 75 Rn. 18).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Entscheidung vom 30. Juni 2016 (7 C 5.15 - NVwZ 2017, 75) die Anforderungen an die Darlegungspflicht des gewerblichen Sammlers nach § 18 Abs. 2 Nr. 4 und 5 KrWG konkretisiert.

    Ob die Erwägungen, die das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 30. Juni 2016 (7 C 5.15 - NVwZ 2017, 75, Rn. 28) zum Umfang der Darlegungsanforderungen für Kleinsammler von Altmetall angestellt hat, auf den Bereich der Sammlung von Altkleidern übertragen werden können, kann hier dahingestellt bleiben, da es sich einerseits bei der Klägerin jedenfalls nicht um eine Kleinsammlerin von Altkleidern handelt.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar in dem Urteil vom 30. Juni 2016 (7 C 5.15 - NVwZ 2017, 75, Rn. 28 a.E.) angedeutet, dass Überwachungsmaßnahmen gegebenenfalls auf den verschiedenen Stufen der Entsorgungskette vorzunehmen seien.

  • BVerwG, 24.01.2019 - 7 C 14.17

    Abfallverwertung; Altpapier; Anzeigeverfahren; Ausmaß der Sammlung;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.02.2018 - 20 A 795/15

    Untersagung der gewerblichen Sammlung von Alttextilien und Altschuhen mittels

  • VG München, 11.05.2017 - M 17 K 16.1241

    Erfolgreiche Klage gegen Untersagung einer gewerblichen Alttextilsammlung

  • BVerwG, 24.01.2019 - 7 C 16.17

    Untersagung der gewerblichen Annahme von überlassungspflichtigen Abfällen aus

  • VG Düsseldorf, 04.06.2018 - 17 K 3613/16
  • VGH Bayern, 19.06.2017 - 20 B 16.2248

    Fehlende Rechtsmittelbefugnis des beigeladenen öffentlich-rechtlichen

  • BVerwG, 24.01.2019 - 7 C 15.17

    Abfallrechtliche Untersagungsverfügung gegen einen gewerblichen Sammler von

  • VGH Bayern, 25.06.2018 - 20 B 16.2223

    Erleichterte Anzeigepflicht für grenzüberschreitend tätige gewerbliche

  • VG München, 27.07.2017 - M 17 K 17.286

    Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.11.2018 - 20 A 953/17

    Untersagung der gewerblichen Sammlung von Alttextilien und Schuhen aufgrund

  • VG Würzburg, 16.10.2020 - W 10 K 18.1146

    Gewerbliche Sammlung von Alttextilien - Prognose und Bewertung der Auswirkungen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.02.2020 - 20 A 875/17

    Sammlung; Sammler; gewerblich; Abfall; Alttextilien; Unzuverlässigkeit; Prognose;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.11.2018 - 20 A 876/17

    Untersagung der Sammlung von Alttextilien aufgrund daraus resultierender

  • VG Gelsenkirchen, 21.01.2020 - 9 K 3346/13

    Altkleider Alttextilien gewerbliche Sammlung Bestandssammlung

  • VG München, 11.05.2017 - M 17 K 17.494

    Untersagung der gewerblichen Sammlung von Alttextilien aus privaten Haushaltungen

  • VG Berlin, 07.11.2023 - 4 K 536.22

    Investitionsprüfung: Erwerb eines Anteils an der PCK Raffinerie in Schwedt gilt

  • VG München, 10.11.2016 - M 17 K 16.4301

    Untersagung einer gewerblichen Alttextiliensammlung

  • VG München, 10.11.2016 - M 17 K 16.3755

    Untersagung einer gewerblichen Sammlung von Alttextilien

  • VGH Bayern, 11.01.2018 - 20 ZB 17.1391

    Untersagung gewerblicher Altkleidersammlung

  • VG Stuttgart, 04.09.2015 - 2 K 2096/14

    Untersagung einer gewerblichen Sammlung von Altkleidern - zur Darlegung der

  • VGH Bayern, 02.05.2017 - 20 B 14.848

    Fehlende Rechtsmittelbefugnis des beigeladenen öffentlich-rechtlichen

  • VG Düsseldorf, 08.11.2016 - 17 K 1788/15
  • VG Düsseldorf, 23.11.2018 - 17 L 2870/18
  • VG München, 27.07.2017 - M 17 K 17.321

    Untersagung einer angezeigten gewerblichen Alttextilsammlung

  • VGH Bayern, 16.01.2017 - 20 ZB 16.2038

    Nichterfüllung der Darlehensanforderungen an den Berufungszulassungsantrag -

  • VG Köln, 20.10.2023 - 14 L 1604/23
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.08.2020 - 4 B 1225/20
  • VGH Bayern, 20.06.2018 - 8 CS 18.1083

    Rechtschutzbedürfnis eines Antrages eines Naturschutzvereins auf einstweiligen

  • VG Würzburg, 19.04.2016 - W 4 K 15.297

    Darlegungspflicht gewerblicher Abfallsammler

  • VG Düsseldorf, 09.04.2019 - 17 K 5994/18
  • VG Düsseldorf, 25.06.2019 - 17 K 8638/18

    Abfallbeseitigungsrecht

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